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Stadt Ulm - Stadthaus Ulm
Münsterplatz 50
89073 Ulm

Büro: Münsterplatz 2
Tel. 0731 / 161 7700
Fax: 0731 / 161 7701
E-Mail: stadthaus[at]ulm.de

Die Stadt Ulm ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch Oberbürgermeister Martin Ansbacher.

Das Stadthaus Ulm ist eine Abteilung der Stadt Ulm und wird vertreten durch die Leiterin Karla Nieraad.

Umsatzsteuer ID: DE 1470 39924

 

Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO

Stadt Ulm
Rathaus
Marktplatz 1
89073 Ulm

Tel. 0731 / 161-0
E-Mail: info@ulm.de

 

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen

Inhaltlich Verantwortliche nach § 55 RStV: Karla Nieraad / Büro Stadthaus, Münsterplatz 2, 89073 Ulm

Hinweise zur Online-Streitbeilegung:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) finden Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Konzeption, Layout

Stadthaus Ulm
Münsterplatz 2, 89073 Ulm

Technische Umsetzung

seitenblick interaktive medien gmbH

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AGB

Saalvermietung

1. Der Mieter ist Veranstalter, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Mehrere Mieter/Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

2. Aus einer bloßen Vormerkung für einen bestimmten Termin kann der Veranstalter seine Rechte ableiten.

3. Tritt der Mieter nach Abschluss des schriftlichen Vertrags von der festen Buchung zurück, so werden Stornogebühren fällig, abhängig vom Datum der Stornierung in Bezug auf den geplanten Veranstaltungstermin sowie von der vereinbarten Grundmiete:
• bei Rücktritt bis drei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin bis zu 40 % der lt. Vertragsurkunde vereinbarten Grundmiete
• bei Rücktritt bis zwei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin bis zu 75 %,
• bei späterem Rücktritt als den beiden vorgenannten 100 %.
• Bei Verlegung des Veranstaltungstermins nach schriftlichem Vertragsabschluss kann der Vermieter bis zu 20 % der lt. Vertragsurkunde vereinbarten Grundmiete verlangen, sofern der Alternativtermin dem vertraglich vereinbarten Termin innerhalb von 6 Monaten folgt.

4. Die angemieteten Räumlichkeiten werden vom Mieter/Veranstalter nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzt.
5. Bei politischen Veranstaltungen muss die Teilnahme von Vertretern der Medienberichterstattung (Fernsehen, Radio, Zeitg., Internet) gestattet sein.
6. Gottesdienstliche Veranstaltungen sind, unabhängig von der jeweiligen religiösen Ausrichtung, nicht gestattet.
7. Der Mieter teilt dem Vermieter seine Wünsche hinsichtlich der Möblierung bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mit.

8. Der Mieter meldet seine Veranstaltung - soweit erforderlich - rechtzeitig bei den zuständigen Behörden an und besorgt die behördlichen Genehmigungen. Er setzt sich rechtzeitig mit der Feuerwehr wegen einer Brandwache in Verbindung. Im Stadthaussaal und in den Foyers ist das Rauchen nicht zulässig. Die polizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung sind einzuhalten.

9. Die technischen Einrichtungen des Vermieters in den vertragsgegenständlichen Räumen werden nur von Mitarbeitern des Vermieters bedient.

10. Für die Anbringung von Dekorationen, Aufbauten und für andere Veränderungen holt der Mieter die vorherige Zustimmung des Vermieters ein. Versäumt der Mieter dies, so haftet er für die Folgen unsachgemäß angebrachter Dekorationen, Aufbauten usw. Er hat dafür zu sorgen, dass die Treppen, Ausgänge und Notausgänge frei bleiben.

11. Der Mieter sorgt dafür, dass keine Nägel, Haken, Schrauben und ähnliche Gegenstände in die Böden, Wände und Decken eingeschlagen bzw. eingedreht werden und dass an Böden, Wänden und Decken keine Klebe- bzw. Doppelklebebänder verwendet werden.

12. Der Mieter gestattet Mitarbeitern des Vermieters den unentgeltlichen Zutritt zu seiner Veranstaltung zur Wahrnehmung dienstlicher Belange.

13. Die Mitarbeiter des Vermieters üben das Hausrecht aus. Sie sind Ansprechpartner für den Mieter in allen Belangen. Hinsichtlich der technischen Einrichtungen, der Bestuhlung, Musikinstrumente, Anbringung von Dekorationen und Aufbauten und in gefährlichen Situationen befolgt der Mieter deren Anweisungen. Bei groben Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung oder grober Missachtung kann der Vermieter die Veranstaltung sofort beenden. Der Mieter sorgt während der Veranstaltung und des Auf- und Abbaus für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die für den Vermieter erreichbar ist.

14. Der Mieter stellt dem Vermieter 10 Eintrittskarten der Preisgruppe 1 und 5 Eintrittskarten der Preisgruppe 2 kostenlos zur Verfügung.

15. Für den Aufenthalt von Tieren im Mietobjekt ist - außer bei Blinden- und Behindertenhunden - die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen.

16. Übernimmt der Mieter die Bedienung der Garderobe, so stimmt er die Garderobengebühr mit dem Vermieter ab. Übernimmt Personal des Vermieters die Bedienung der Garderobe, so stehen vereinnahmte Garderobengebühren dem Vermieter zu.

17. Fundsachen werden an der Garderobe gesammelt und dort belassen. Der Vermieter veranlasst alles Weitere.

18. Der Mieter/Veranstalter gibt auf jeder Drucksache, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, seinen Namen an. Plakatwerbung bringt er nur an genehmigten Werbeflächen an, um ein gutes Stadtbild zu wahren.

19. Eine eventuelle Bewirtung führt der Betreiber des Café-Restaurants im Stadthaus durch. Sofern die gewünschte Durchführung durch den Betreiber des Café-Restaurants im Stadthaus nicht gewährleistet ist, trifft der Mieter mit dem Vermieter eine andere Vereinbarung.

20. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die wegen mangelhafter Beschaffenheit der vermieteten Einrichtung entstehen oder durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht werden.

21. Verstößt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen vertragliche Vereinbarungen, so kann der Vermieter die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter trägt trotzdem die vereinbarte Grundmiete und die bis dahin angefallenen Nebenkosten.